Geschäftsverteilungplan der Schulleitung an der Gesamtschule Kevealer
Teamcharta
Wir die Schulleitung der Gesamtschule Kevelaer verstehen uns als ein Team. Folgende Leitlinien bestimmen unser Handeln:
- Unser Handeln ist grundsätzlich davon geprägt, dass wir Schule als Lebens-, Lern- und Arbeitsraum verstehen.
- Wir verstehen uns als ein Team, das eng und vertrauensvoll miteinander arbeitet.
- Wir beraten und unterstützen einander.
- Wir nehmen uns Zeit für einen regelmäßigen, intensiven, gemeinsamen Austausch.
- Wir gleichen unser Verständnis von Schul- und Unterrichtsqualität stetig ab.
- Wir sind uns unserer Vorbild- und Kontrollfunktion bewusst und nehmen sie wahr.
- Wir setzen Impulse, steuern und initiieren Prozesse, um den Lebens-, Lern- und Arbeitsraum Schule gelingend und erfolgreich zu gestalten.
- Wir behalten die Interessen aller am Schulleben Beteiligten im Blick.
- Wir praktizieren, wo immer möglich, das Prinzip der „offenen Türen“.
- Wir sorgen für einen verlässlichen, regelmäßigen und zeitnahen Informationsfluss.
- Wir unterstützen alle am Schulleben Beteiligten bei der Bewältigung ihrer Aufgaben und stärken ihre Selbstwirksamkeit.
Die Aufgabe der Schulleitung
Zu den Aufgaben der Schulleitung siehe hier: [[1]]
§ 20 Allgemeine Leitungsaufgaben
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Weisungen der Schulaufsichtsbehörden sowie der Konferenzbeschlüsse und der Vorgaben des Schulträgers in äußeren Schulangelegenheiten (§ 59 Absatz 11 SchulG). Zu den Aufgaben gehört auch die Erteilung von Unterricht. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den Vorsitz in der Schulkonferenz, bereitet deren Beschlüsse vor und führt sie aus (§ 66 Absatz 6 in Verbindung mit § 59 Absatz 10 Satz 1 SchulG).
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter arbeitet in der Schulleitung mit der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter zusammen und überträgt ihr oder ihm im Einzelfall oder generell Leitungsaufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung (§ 60 SchulG, § 32 Absatz 3). Nach Maßgabe dieser Dienstordnung können weitere Personen mit Schulleitungsaufgaben betraut werden. Die Gesamtverantwortung und die abschließende Entscheidungsbefugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters bleiben unberührt. Schulleitung und Konferenzen arbeiten zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags zusammen.
Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder der Schulleitung