Teilkonferenzen: Versionsgeschichte

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5. April 2023

  • AktuellVorherige 22:0222:02, 5. Apr. 2023Christoph Feldmann Diskussion Beiträge 6.787 Bytes +6.787 Bytes Die Seite wurde neu angelegt: „§ 53 Schulgesetz NRW Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen (1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nich…“ Markierung: Visuelle Bearbeitung